Schuldrechtlicher versorgungsausgleich tod des berechtigten

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Schuldrechtlicher versorgungsausgleich tod des berechtigten Anspruch stehe seit dem Tod nun ihm, dem Antragsteller als Sozialhilfeträger zu und zwar in Höhe der Differenz der sich aus den neuen Versorgungsausgleichsauskünften der Versorgungsträger ergebenden Entgeltpunkte für den Zeitraum von Mai nach Beendigung der Zahlung durch die Antragsgegnerin bis zum Tod der Leistungsberechtigten am Voraussetzung für einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sei, dass zum Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dem Grunde nach vorgelegen haben. Daran fehle es hier, weil das damalige Familiengericht den schuldrechtlichen Ausgleich zu Unrecht angeordnet habe. Zudem könne ein etwaiger Erstattungsanspruch nur ein Nettobetrag sein. Von der geltend gemachten Forderung seien die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Der Antragsteller habe die betriebliche Altersversorgung der verstorbenen Ehefrau von dem errechneten Betrag in Abzug zu bringen. Hilfsweise macht die Antragsgegnerin Verwirkung geltend. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher sogar gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden BGH FamRZ Dies ist hier nicht der Fall. Die Beteiligten haben die aufgetretenen Probleme seit spätestensgerichtlich seit September diskutiert. Dem zuletzt gestellten Antrag ist dem Grunde nach stattzugeben, der Höhe nach im Wesentlichen. Das Beschwerdegericht beziffert den Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Der Bezirk Mittelfranken ist vorliegend Sozialhilfeträger, denn er leistete für U… S… seit Bei der Sozialleistung, deren Feststellung hier begehrt wird, handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung. Der Antragsteller war ursprünglich nicht aktiv legitimiert, weil ihm die eingeklagte Forderung auf Erhalt einer Hinterbliebenenversorgung materiell-rechtlich nicht selbst zustand, sondern in der Hand der Leistungsberechtigten verblieb. Danach kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichsverpflichteten Person die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. Die Voraussetzungen sind also, dass beim Tod des Ausgleichspflichtigen - ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, also ein im Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht, - dass das auszugleichende Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung beinhaltet und - dass der Berechtigte die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. Das in Frage stehende Anrecht des verstorbenen geschiedenen Ehemannes B… S… war noch nicht vollständig ausgeglichen. Dass bei beiden Ehegatten bei Ehezeitende bereits der Versorgungsfall eingetreten war, sie also bereits Altersrente bezogen hatten, hinderte die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach altem Recht nicht. Die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts Ansbach vom Sie ist aber rechtskräftig. Zu den Voraussetzungen des Bestehens dieses Anspruchs, bei dem es sich um einen eigenständigen, direkten Anspruch gegen den Versorgungsträger handelt, gehört nicht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seinerzeit vorgelegten haben und daher eine entsprechende Entscheidung richtig war. Die von der Beschwerdegegnerin hierzu herangezogene Kommentarstelle bei Wick Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. Sie ist ungenau. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau hat durch die seit