Verbrauchsdaten mieter datenschutz

Kontakt Heizkostenverordnung vs. Datenschutz Die seit dem 1. Dezember geltende Heizkostenverordnung bereitet so manchem Eigentümer und Vermieter, aber auch Verwalter Kopfzerbrechen. Und weiter müssen Eigentümer den Mietern die monatlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen übersenden. Der Vermieter hat die Pflicht, aktiv die Verbrauchsinformationen zu übermitteln, beispielsweise mit einem Brief oder elektronisch. Manche Messdienstleister bieten an, die Informationen an den Mieter per E-Mail zu übersenden. Aber auch Webportale — zum Verbrauchsdaten mieter datenschutz vom Messdienstleister — können die Informationen so zugänglich machen, dass der Brief obsolet wird. Wichtig dabei ist, dass der Mieter immer darüber informiert wird, dass eine neue Mitteilung zu seinen Informationen auf dem Portal zur Verfügung steht. Allerdings gibt es einen kleinen Haken. Die E-Mail-Adresse des Mieters und die Erforderlichkeit Wie meldet sich der Mieter beispielsweise am Webportal an? Woher bekommt der Messdienstleister die E-Mail-Adresse, damit er beispielsweise die Zugangsdaten mitteilen kann? Denn streng genommen ist die Verarbeitung Nutzung oder Weitergabe der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck nicht erforderlich, da die Verbrauchsinformationen eben über den Brief zur Verfügung gestellt werden könnten. Im Datenschutz spricht man von einem milderen Mittel: Die Erforderlichkeit zur Verarbeitung der E-Mail-Adresse ist dann gegeben, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu erreichen oder zu verwirklichen vgl. Aber ist die postalische Übersendung wirklich ein milderes und vor allem wirtschaftlicheres effizientes Mittel? Eigentlich nicht. Sie hat einen wesentlich höheren Verarbeitungsaufwand, ist alles andere als kostengünstig und zudem nicht im Sinne des Klimaschutzes. Also dann doch via E-Mail? Fallkonstellation: Vermieter und Mieter Wurde beispielsweise zwischen Vermieter oder Mietverwalter und Mieter bereits vorher via E-Mail korrespondiert und ist dadurch eine verifizierte E-Mail-Adresse des Mieters bestätigt, können über diesen Weg verbrauchsdaten mieter datenschutz Verbrauchsinformationen mitgeteilt werden, sofern der Mieter hier nicht widersprochen hat. Hier hilft beispielsweise der Erwägungsgrund 47, der besagt, dass beispielsweise das Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter für die Weitergabe der E-Mail-Adresse entscheidend sein kann. Je enger diese ist, desto eher kann man die Weitergabe Verarbeitung der E-Mail-Adresse auf den Tatbestand stützen vgl. Verfügt der Mietverwalter oder der Vermieter nicht über eine verifizierte E-Mail-Adresse, so muss diese beim Betroffenen selbst eingeholt werden. Eine gesonderte Einwilligung Art. Nicht vergessen: Wir sprechen hier von einer klassischen Mietverwaltung. Fallkonstellation: WEG-Verwalter und Mieter Auch einer WEG-Verwaltung dürfte die Übersendung der Verbrauchsinformationen an den Mieter möglich sein. Zu beachten ist allerdings, dass es immer eine notwendige Rechtsgrundlage geben muss. Diese Rechtsgrundlage ist über eine der Bedingungen des Art.