Arbeitnehmer krankschreibung kind

Berufstätigkeit Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit Berufstätige Mütter und Väter haben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und können zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben. Anspruch auf Kinderkrankengeld Das Kinderkrankengeld wird bis zum Für die Jahre und besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Dies gilt für gesetzlich Versicherte, wenn das Kind wegen einer Erkrankung zuhause betreut werden muss. Weitere Informationen: BMG: Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld Freistellung von der Arbeit Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Arbeitnehmer krankschreibung kind oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden. Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren. Wenn Mutter und Vater berufstätig sind, haben beide Elternteile Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden. Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden. Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer krankschreibung kind allen Fällen muss so rasch wie möglich — bestenfalls am 1. Krankheitstag — ein ärztliches Attest eingeholt und der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung. Das Brutto- Kinderkrankengeld beträgt — bis zu einem jährlich neu gesetzlich festgelegten Höchstbetrag max. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate vor der Freistellung beträgt das Kinderkrankengeld Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Vom ermittelten Brutto -Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt. Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung Attest des Kinderarztes oder der Kinderärztin, in der der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet. Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes bei unbezahlter Freistellung von der Arbeit sind: Es besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bezahlte Freistellung. Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch bzw. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Im Haushalt kann niemand anderes die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes übernehmen. Das erkrankte Kind ist jünger als zwölf Jahre oder — wenn es älter ist — behindert und hilfebedürftig. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.