Krankentagegeld bei beschäftigungsverbot
Schwangerschaft Bildquelle: SBK Typische Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit oder Rückenschmerzen führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine Schwangere ihrem Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht mehr nachgehen kann. Verschiedene Umstände können Ärzte jedoch dazu veranlassen, schwangere Berufstätige krank zu schreiben oder ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Individuelles Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind Das individuelle Beschäftigungsverbot ist eine spezielle Regelung zum Schutz von Mutter und ungeborenem Kind. Hierfür muss die Schwangere nicht krank im herkömmlichen Sinne sein. Die Ursachen dafür können zahlreich sein — auch psychische Belastungen, besonders beschwerliche Arbeitswege oder subjektive Empfindungen wie Übelkeit verursachende Essensgerüche bei Kantinenmitarbeiterinnen können eine Schwangerschaft soweit gefährden, dass der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dabei kann er entscheiden, ob er ein totales Beschäftigungsverbot für notwendig hält oder auch nur Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit einschränkt. Wichtig zu wissen: Im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots erhält die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Ihnen gefällt dieser Artikel? Vorteile entdecken Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall Die Arbeitsunfähigkeit unterliegt bei Schwangeren den gleichen Richtlinien wie bei Nicht-Schwangeren. Dieses liegt bei Beschäftigten bei rund 70 Prozent des Brutto-Gehalts, der Höchstbetrag sind 96,25 Euro pro Kalendertag. Hat beispielsweise eine Erzieherin in einer Kinderkrippe nicht alle für den Schutz des Ungeborenen notwendigen Impfungen, spricht der Arzt bei Bedarf ein individuelles Beschäftigungsverbot aus und sie geht nicht mehr zur Arbeit. Zieht sie sich dann auch noch eine schwere Erkältung krankentagegeld bei beschäftigungsverbot, muss zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Weitere Informationen zum Thema Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit finden Sie hier. Noch kein SBK-Mitglied?