Absetzung für abnutzung immobilien
Absetzung für Abnutzung AfA : Wer profitiert von der AfA? Die Abschreibung für Immobilien soll unter anderem den privaten Bau und Kauf von Wohnraum fördern. Damit können vermietende Eigentümer einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten jährlich absetzen und somit ihre Steuerlast senken. Die wichtigsten Fakten gibt absetzung für abnutzung immobilien hier im Überblick. Der Fiskus geht davon aus, dass sich ein Gebäude mit der Zeit abnutzt und somit Jahr für Jahr ein wenig an Wert verliert. Immobilienkäufer können deshalb die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Laufe vieler Jahre von der Steuer absetzen. Die Abschreibung gilt für alle, die eine Immobilie zur Gewinnerzielung nutzen — also sie vermieten oder verpachten. Umfasst der Kaufpreis beides, muss also der Grundstückswert abgezogen werden. Dieser wird in der Regel auf Grundlage der Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Gemeinde ermittelt. Viele Finanzämter akzeptieren alternativ die Berechnungsgrundlage von 80 Prozent des Kaufpreises für das Gebäude und 20 Prozent für das Grundstück. Wie viel, wie lange? Eine Sonderrolle spielen denkmalgeschützte Immobilien. Hier gilt eine Sonder-AfA für Eigentümer, die ihre Gebäude sanieren — wobei es keine Rolle spielt, ob diese selbst genutzt werden oder vermietet beziehungsweise verpachtet sind. Die Absetzung für Abnutzung ist im Einkommensteuergesetz EStG geregelt. Das bedeutet, dass der Prozentsatz für die Abschreibung über den gesamten Abschreibungszeitraum gleich hoch bleibt. Dabei kommt es aber auf das Alter des Gebäudes an: Wurde eine Immobilie vor dem Dezember erbaut, können die Anschaffungskosten in der Regel jährlich über einen Zeitraum von 40 Jahren zu 2,5 Prozent abgesetzt werden. Für alle Immobilien, die nach dem Dezember gebaut wurden, sind es in der Regel 2 Prozent der Kosten bei einem Absetzungszeitraum von 50 Jahren. Für sogenannte Wirtschaftsgebäude, die zum Betriebsvermögen gehören und keinem Wohnzweck dienen, gelten höhere Abschreibungswerte: 3 Prozent, wenn der Bauantrag des Gebäudes nach dem März gestellt worden ist, und 4 Prozent bei Gebäuden, die ab dem 1. Januar angeschafft wurden beziehungsweise bei denen der Bauantrag ab diesem Datum gestellt worden ist. Degressive Abschreibung nur noch für Altfälle Eine degressive AfA ist seit Bauantrag oder Kaufvertrag in Neufällen nicht mehr möglich — daher wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen. Degressive Abschreibungen aus früheren Jahren werden aber mit den bei Beginn der Abschreibung jeweils vorgesehenen Abschreibungssätzen fortgeführt. Weist die Bausubstanz eines Gebäudes starke Mängel auf und besteht ein Instandhaltungs- und Modernisierungsstau, kann die Restnutzungsdauer verkürzt und die jährliche Abschreibung dadurch erhöht werden. Die Verkürzung der tatsächlichen Restnutzungsdauer muss dem Finanzamt allerdings schlüssig dargelegt werden, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten.