Arbeitnehmer in kurzarbeit

Die gesetzliche Grundlage bilden die Paragraphen ab Paragraph 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III. Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen für das Beantragen von Kurzarbeitergeld erfüllt werden? Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 97 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III. Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein Muss ich als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit anzeigen, auch wenn nur einzelne Abteilungen betroffen sind? Sie müssen Kurzarbeit nicht für den gesamten Betrieb einführen und anzeigen. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein. Wie zeige ich als Betrieb den Arbeitsausfall an? Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III. Danach gilt: Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt: schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich. Welches Formular und welchen Antrag muss ich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einreichen? Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen: Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls PDF Sie können einfach, digital und medienbruchfrei, den Antrag auf Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Software die Sie zur Entgeltabrechnung nutzen das zertifizierte Modul KEA hat. Weitere Informationen zu KEA finden Sie auf der Seite: KEA — Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie bei Bedarf herunterladen: Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung. Wichtig:Bitte beachten Sie: Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechung von 3 zusammenhängenden Monaten. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Mindestens ein Drittel der im Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im jeweiligen Kalendermonat einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt auch, wer geringfügig und daher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist — sowohl bei der Gesamtzahl der Beschäftigten, als auch beim Arbeitsausfall mit Entgeltverlust. Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, arbeitnehmer in kurzarbeit oder saisonbedingten Gründen beruhen. Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Es müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 98 Drittes Sozialgesetzbuch SGB III. Fortsetzung einer versicherungspflichtigen ungekündigten Beschäftigung Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Arbeitnehmer in kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen? Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt. Das Formular enthält eine Erklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung.