Lohn und gehalt einsicht betriebsrat
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen! Worauf begründet sich das Recht des Betriebsrats auf Einsicht in die Lohn und Gehaltslisten? Zuerst wollen wir einmal die rechtlichen Grundlagen zu den Lohnlisten näher betrachten. Dafür werfen wir einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG. Dafür muss der Betriebsrat aber natürlich Kenntnis darüber haben, wie im Betrieb bei den Gehaltszahlungen zugeht oder hier Korrekturen vorgenommen werden müssen. Warum sollte ich als Betriebsrat Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen? Hierauf kann man keine pauschale Antwort geben. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Einsicht in die Lohnlisten ist die Vermeidung von nicht gerechtfertigten Lohnunterschieden im Betrieb. Sie sollten sich als Betriebsrat sehr sicher sein, dass Ihnen die Einsicht in die Bruttolohn Listen einen tatsächlichen Mehrwert und Gewinn für die Betriebsratsarbeit auszahlen. Wenn der Arbeitgeber die Informationen gerade nicht freiwillig, gleichsam per E-Mail, herausgibt, kann die tatsächliche Durchsetzung des Anspruchs zu erheblichen Verwerfungen führen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Betrieben ist die Frage nach den Lohnlisten oft ein tiefer Griff ins Wespennest. Als Betriebsrat sollten Sie sich dann fragen, warum der Arbeitgeber dies nicht möchte. Gut zu wissen Wir raten nur ausgesprochen selten zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Einsicht in die Lohnlisten. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Einsicht in die Lohnlisten nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Hat der Betriebsrat ein Recht auf Aushändigung von Lohnlisten? Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, zu wissen welche Angestellten im Betrieb wie viel verdienen. Oft stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber dem Betriebsrat diese Informationen zugänglich machen muss. Dabei sind grundsätzlich verschiedene Wege denkbar: Am einfachsten wäre es, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat den Zugang im Personal beziehungsweise Lohn und gehalt einsicht betriebsrat der Unternehmens EDV freischalten würde. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Ausdruck der Lohnlisten oder eine PDF Datei der Lohnlisten übermittelt. Ein weniger kooperativer Arbeitgeber kann aber auch die Lohnlisten für ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder tatsächlich zur Einsicht bereitlegen. Streng betrachtet darf eben auch nur eine Einsicht erfolgen und die Betriebsratsmitglieder dürfen nicht die gesamte Liste abschreiben oder zum Beispiel mit dem Handy fotografieren. Ein Recht auf Aushändigung der vollständigen Lohnlisten hat der Betriebsrat nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht München jüngst entschieden. Die Entscheidung finden Sie am Ende dieses Beitrags.