Schwanger und beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen News Arbeitgeber müssen die rechtlichen Folgen kennen. Ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Das Mutterschutzgesetz sieht generelle und individuelle Beschäftigungsverbote vor, die für Schwangere oder stillende Mütter gelten. Arbeitgeber müssen hierfür nicht die vollen Kosten übernehmen. Frauen haben während der Schwangerschaft und Stillzeit einen besonderen gesetzlichen Schutz: Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben deshalb bei Arbeitnehmerinnen, die werdende und stillende Mütter sind, einige Besonderheiten zu beachten. So müssen sie zum Beispiel die individuellen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin beurteilen und generelle oder individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen. Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot? Stellt die Mitarbeiterin Beschwerden fest, so hat der Arzt jeweils zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte oder eine "normale" Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur dann infrage, wenn den auftretenden Beschwerden keine Krankheit sondern die Schwangerschaft zugrunde liegt. Gründe für generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft Grundsätzlich ist nach dem Mutterschutzgesetz zwischen sogenannten individuellen und generellen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt beispielsweise für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung und dauert an bis acht Wochen nach der Geburt. Ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot kann auch sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft treten. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von wissenschaftlichen Analysen und unabhängig von der Person oder deren individueller Situation untersagt ist. Werdende und stillende Mütter dürfen beispielsweise keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen. Hierzu zählen neben Tätigkeiten, die mit Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe et cetera zu tun haben, auch ständiges Stehen, Nachtarbeit 20 Uhr bis 6 Uhr schwanger und beschäftigungsverbot Sonn- und Feiertagsarbeit. Hier kann die Arbeitnehmerin jedoch zum Teil auch auf den Schutz verzichten. Ergibt sich bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes, dass die zu erbringende Arbeitsleistung bei Vorliegen einer Schwangerschaft insgesamt oder teilweise von einem Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Ausfallzeiten schwanger und beschäftigungsverbot mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit komplett erhalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Top-Thema "Urlaubsanspruch richtig berechnen". Individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere: Auch Teilbeschäftigungsverbot möglich Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es weitere individuelle Beschäftigungsverbote. Diese werden im Einzelfall aufgrund der besonderen Lebenssituation durch einen Arzt oder eine Ärztin ausgesprochen. Sind das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, darf auch hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Allein der Arzt ermisst, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Daher kann auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.