Pferdeanhänger von grün auf schwarzes kennzeichen
Pferdeanhänger von grün auf schwarzes kennzeichen der Anhänger ein grünes Kennzeichen, wäre das nicht erlaubt. Mit einem schwarzen Kennzeichen aber muss der Fahrzeughalter zwar Steuern zahlen, dafür kann er aber auch von einer vielseitigen Nutzung seines Anhängers profitieren. Der Anhänger muss nun nicht auf seinen Einsatz zum Transport der Sportpferde warten, sondern kann auch für alle anderen Transporte genutzt werden. Sogar als Umzugsanhänger könnte er theoretisch dienen, jedoch muss das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers berücksichtigt werden. Mit dem schwarzen Kennzeichen ergibt sich auch kein Problem, wenn jemand beispielsweise mit seinem Pferd bei einem mehrtätigen Turnier zu Gast ist und Nachschub an Spezialfutter braucht. Dieses könnte mit dem Pferdeanhänger transportiert werden, was aber nur mit einem schwarzen Kennzeichen geht. Eine Nachfrage bei der zuständigen Zulassungsbehörde kann aber bereits ausreichend sein, um festzustellen, ob der Transport auch mit grünem Kennzeichen möglich ist. Bei einer diesbezüglich positiven Aussage sollte sich der Anrufer den Namen des Finanzbeamten notieren, um sich bei eventuell auftretenden Problemen darauf berufen zu können. Keine Versicherung für den Pferdeanhänger? Im Normalfall muss ein Anhänger auch versichert sein. Man nehme nur den Fall an, dass ein Unfall passieren und sich herausstellen würde, dass das betreffende Fahrzeug nicht versichert wäre. Der Geschädigte würde auf seinen Kosten sitzen bleiben bzw. Da die nötige Deckungssumme aber oft nicht vorhanden ist, würde am Ende niemand einen Schaden begleichen. Dennoch ist es bei einem Pferdeanhänger anders, denn er kann unter bestimmten Bedingungen aus der Pflichtversicherung entfallen. Trägt der Anhänger ein grünes Kennzeichen, weil er zum Transport der Sportpferde genutzt wird, muss er keine eigene Haftpflichtversicherung bekommen und wird dennoch zugelassen. Hier trägt die Versicherung des Zugfahrzeugs den Schaden, sollte durch den Anhänger ein solcher entstehen. Die Sache hat jedoch einen Haken: Die Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs gilt nur, solange der Anhänger mit diesem verbunden ist. Steht der Anhänger allein, ist er nicht versichert. Das gilt auch, wenn er verborgt wird. Folgende Situation: Person A leiht sich den Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen von Person B. Leider verursacht Person A einen Unfall und schädigt damit einen anderen Pkw sowie den dort befindlichen Insassen. Der Geschädigte wird sich an Person B als Halter des Anhängers wenden und die Regulierung des Schadens verlangen. Nun sagt allerdings die Versicherung von Person B, dass der Anhänger nicht mit dem Zugfahrzeug von Person B verbunden war, sondern es müsse Person A für den Schaden aufkommen. Deren Versicherung hingegen weigert sich, den Schaden zu regulieren, weil der Pferdeanhänger theoretisch über das Zugfahrzeug von Person B versichert sein müsste. Richtig wäre in dem Fall, dass der Halter des Autos und der Halter des Anhängers gesamtschuldnerisch haften. Um diesem Wirrwarr zu entgehen bzw. Die Kosten für die Versicherung sind vergleichsweise gering und wiegen den eventuellen Ärger und die hohen Kosten im Schadensfall mehr als auf.