Albanien arbeitserlaubnis für deutschland

Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Dieser Übergangszeitraum endete am Dezember Britische Staatsangehörige, die vor dem Dezember nach Deutschland gezogen sind, ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht aus dem Austrittsabkommen ableiten können, können daher ohne aufenthaltsrechtliche Hürden in Deutschland beschäftigt werden. Wichtig ist nur, dass die betroffenen Arbeitnehmer den dafür erforderlichen Antrag bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde vor dem Dezember gestellt haben. Kurz vor Jahresende wurde noch eine Regelung zum vereinfachten Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige verabschiedet. Demnach können britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der privilegierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen wie z. Die Bundesagentur für Arbeit führt albanien arbeitserlaubnis für deutschland Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch. Weitere Informationen finden Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat hier alle wichtigen Fragen und Informationen zum Thema dargestellt. Westbalkanregelung Der Bundesrat hat am 9. Oktober einer Verlängerung der sogenannten Westbalkanregelung zugestimmt. Die Regelung, die bis Ende befristet ist, wird um drei Jahre bis Ende verlängert. Durch die Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar in Kraft. Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland unabhängig von einer formalen Qualifikation. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird ein Kontingent für bis zu Fachkräfte aus Drittstaaten Nicht-EU und EFTA-Staaten USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt. Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.